Fachkunde

 

Schießbrille & Co.

Visierhilfe, optische Korrektur, Augenschutz

Wenn die Sehschärfe nachlässt, heißt das noch lange nicht, dass ein Schütze seinen geliebten Sport aufgeben muss. Diesbezüglich gibt es (fast) immer eine Lösung. Aber auch bei bester Sehleistung sollte eine Schießbrille ein absolutes Muss sein – als Augenschutz.

Die Schießbrille  besteht dabei aus einem speziellen Brillengestell, an welchem – je nach Bedarf – das verschiedenste Zubehör angebracht werden kann.

Visierhilfe und optische Korrekturhilfen
Generell gilt: Als optische Korrektur- und Visierhilfe dient für das zielende Auge eine speziell auf dieses eingemessene Korrekturlinse, welche ein optimales Sehfeld im Verhältnis von Kimme, Korn und Scheibe aufweist. Wobei letztendlich die maximale Sehschärfe auf der Visierung – und hier wiederum auf dem Korn – liegen sollte, während das Ziel nicht zwangsläufig mit gleicher Sehschärfe erfasst werden muss. Hier genügt eine ausreichende Erfassung des Anhaltepunktes
Zusätzlich zur Visierhilfe kann es nötig sein, für das nicht zielende Auge extra eine Linse anzubringen, um gegebenenfalls eine “Leseschwäche” auszugleichen. Dies kann wichtig sein, um auch ohne das Absetzen der Brille eine Waffe souverän zu bedienen und im Nahbereich gut zu sehen.

Irisblende und Tiefenschärfe
Für das zielende Auge gibt es dann noch eine sehr beliebte und wirklich hilfreiche “Zusatz”-Lösung – Die Irisblende. Bei dieser lässt sich – wie beim Fotoapparat – die Blende durch einen kleinen
Regler beliebig vergrößern oder verkleinern. Bei kleinster Blendenöffnung, also nahezu geschlossenem “Blendenloch”, erhöht sich dann die Tiefenschärfe deutlich. Kurzum: Kimme, Korn und Spiegel werden entsprechend schärfer wahrgenommen, weil bei einer solchen Blendeneinstellung der Schärfebereich von sehr nahe bis unendlich reicht. Diese Irisblende kann natürlich mit einer Korrekturlinse kombiniert werden, wobei die Irisblende auf der Linse angebracht oder vor dieser frei am Brillengestell befestigt wird.

Nicht ohne Optiker
Beim Ausmessen der Korrekturlinsen führt allerdings an einem versierten Optiker nichts vorbei. Viele Vereine können diesbezüglich auf Optiker verweisen, die sich auf diesem Spezialgebiet auskennen (sollten). Idealerweise kommt ein Optiker direkt in den Verein, um am Stand die Einmessungen vorzunehmen. Zu beachten gibt es dabei, dass die korrigierende Linse des zielenden Auges sowohl auf dem 10-Meter- , als auch auf dem 25-Meter-Stand ihren Zweck gleichermaßen einwandfrei erfüllt!

Mit Geduld zum Erfolg
Dass dann im Endeffekt viele Versuche nötig sind, bis der Erfolg da ist, liegt in der Natur der Sache. Dafür herrscht schließlich am Ende Zufriedenheit.
Allerdings: Über die Jahre müssen die Linsen natürlich nachgemessen und gegebenenfalls korrigiert werden. Für einen im Verein tätigen Optiker lohnt sich sein Einsatz allemal: In der Praxis zeigte sich, dass mehr Vereinsmitglieder als geglaubt an den “Untersuchungen” teilnahmen und sich dann für eine gute, fachmännisch eingestellte Schießbrille entschieden.

Nützliches Zubehör
Ein gutes Schießbrillen-Gestell ist dann so konstruiert, dass weiteres Zubehör problemlos angebracht werden kann. So sind undurchsichtige Augenklappen für das nicht zielende Auge empfehlenswert, da dieses nicht zugekniffen werden sollte. So wird auch  ein ungewollter Lidschluss des zielenden Auges vermieden, ebenso wie eine unnötige Anstrengung der Lidmuskulatur. Gleichzeitig wird mit Augenklappen störender Lichteinfall verhindert. Und selbst Farbfilter, welche den Kontrast erhöhen, lassen sich zusätzlich an jeder guten Schießbrille anbringen.

Zu guter Letzt
Allein die Schießbrille als Visier- und Korrekturhilfe schützt vor Verletzungen der Augen durch
abprallende Patronenhülsen. Geradezu ideal zum Schutz der Augen beweisen sich aber “Schieß-Schutz-Brillen”, welche die Augen großflächig abdecken. Sind diese dann noch eingefärbt, kann zudem der Kontrast im Ziel deutlich erhöht werden. Bewährt haben sich diesbezüglich gelbe Schutzbrillen. Letztendlich gilt: Mit einer guten Schießoptik hat schon so mancher Schütze ein besseres Ergebnis erzielt – nicht nur, wenn die Sehschärfe nachlässt.

Übrigens: Aus Sicherheitsgründen sollten an 25-Meter-Ständen Schutzbrillen ein absolutes Muss sein.

 

Gehörschutz

Etwas auf die Ohren !

Schießen ist gefährlich? Eindeutig falsch! Weit über eine Million Sportschützen beweisen dies: Tag für Tag, Jahr für Jahr. Im Grunde gehört das Sportschießen nämlich zu den ungefährlichsten Sportarten überhaupt – weil permanent auf alle Sicherheitsmaßnahmen geachtet und jedes Fehlverhalten sofort geahndet wird.

Zu einer dieser Sicherheitsmaßnahmen gehört auch das Benutzen eines wirksamen Gehörschutzes. Mit einer Ausnahme: Beim Luftpistolen- und Luftgewehrschießen ist er nicht zwingend erforderlich, dient jedoch der Konzentration, weil keine Außengeräusche ablenken können.

Gehörschäden vermeiden
Bereits beim Kleinkaliberschießen und speziell bei Großkaliberdisziplinen wird ein Schallpegel erreicht, der zu irreparablen Schäden führen kann. Denn das menschliche Gehör ist bei den hier kurz hintereinander folgenden “Pegelüberschreitungen” nicht mehr in der Lage, diese schädigenden Ereignisse zu kompensieren. Die Folge können Schwerhörigkeit, Trommelfellschädigung oder gar Gehörlosigkeit sein.

Gut zu wissen – die Bedeutung der Dezibel
Geräusche werden in der logarithmischen Einheit Dezibel (dB) angegeben. Um dem Höreindruck des Menschen zu entsprechen, werden jedoch bei der Schallmessung sogenannte A-Filter als Messfilter eingesetzt und der damit gemessene Schallpegel in der Einheit “Dezibel (A)” angegeben. Dabei entsprechen 3 dB dem doppelten Schalldruck, 10 dB dem zehnfachen Schalldruck, der dann vom menschlichen Ohr als doppelte Lautstärke empfunden wird. Die Hörschwelle eines normal hörenden Menschen liegt übrigens bei 0 Dezibel, bis zu 20 Dezibel sind kaum wahrnehmbar, die normale Gesprächslautstärke beträgt zwischen 40 und 60 Dezibel. Ab einem Dauerschallpegel von 60 Dezibel treten bereits  Stressreaktionen im Schlaf auf. Und ab 80 dB bis 100 dB drohen bereits gravierende Gehörschäden oder gar ein Schalltrauma. Gerade beim Schießen werden letztgenannte Werte leicht erreicht, zumal meist mehrere Schützen kurz hintereinander oder gleichzeitig schießen. Schon deshalb ist das Tragen eines Gehörschutzes am Schießstand Pflicht und sollte schon aus Eigeninteresse nicht vernachlässigt werden.

Gehörschutz dem Bedarf anpassen
Um es vorweg zu sagen: Kein Gehörschutz ist perfekt, es gilt, für den jeweiligen Bedarf die richtige Lösung zu finden. Nachfolgend ein Überblick.

Kapselgehörschutz: Dieser Allrounder umschließt beide Ohren vollständig und lässt möglichst wenige Umgebungsgeräusche zu. Zudem garantiert er eine Unterdrückung des Schallimpulses ab etwa 82 dB und sorgt für eine Geräuschdämpfung um rund 30 dB. Grundsätzlich gilt: Je dicker und hochwertiger, desto besser die Dämmleistung. Dabei reichen die unterschiedlichen Dämmleistungen – je nach Ausführung und Hersteller – von 25 dB bis hin zu erfreulichen 37 dB.

Kapselgehörschutz elektronisch: Dieser ist im Aufbau dem normalen Kapselgehörschutz gleich, verfügt aber zudem über ein eingebautes Mikrophon, welches die Umgebungsgeräusche zulässt – die Impulsspitzen jedoch abdämpft. Diese elektronischen “Mickey-Mäuse” sind ideal bei Wettkämpfen, um den Anweisungen des Wettkampfleiters folgen zu können. Dabei erlauben sie eine Unterhaltung und dienen zudem der Sicherheit durch die permanente Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche. Allerdings dämmen sie etwas weniger als geschlossene Kapselgehörschutze der Spitzenklasse. Als optimale Schutzmaßnahme sind sie aber kaum zu übertreffen.

Gehörstöpsel: Manchmal nur ein Notbehelf, manchmal aber auch die beste Alternative – klein und handlich, leicht mitnehmbar und zu verstauen – sollten sie immer parat sein. Vor allem Gewehrschützen schätzen die schützenden Stöpsel für den Gehörgang. Weil damit keine störende Gehörschutzschale das Zielen auf der Schaftbacke erschwert. Die Dämmleistung ist dann immer noch sehr zufriedenstellend. Zudem können sie auch unter einem Kapselgehörschutz getragen werden und so dessen Dämmleistung nochmals deutlich verstärken.

Fazit
Letzten Endes kommt es bei einem Gehörschutz immer auf die sehr individuellen Ansprüche und Anforderungen an. Aber wie so oft ist es gerade der Komfort, der die Annehmlichkeit verbessert, wenn Sitz und Haptik stimmen. Und wenn durch einen elektronischen Gehörschutz die Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche möglich ist, können Gefahrensituationen frühzeitig erkannt und gebannt werden.

 

Waffenbesitzkarte I

Nur in verantwortungsbewusste Hände

Schützinnen und Schützen, die in einen Schießsportverein neu eintreten, können grundsätzlich erst einmal ausschließlich mit Luftwaffen trainieren. Also mit Luftpistole und / oder Luftgewehr.

Erst nach geraumer Zeit, meist nach etwa einem Jahr, darf dann mit dem Training vereinseigener Kleinkaliberwaffen begonnen werden. Und damit entsteht dann auch oft der Wunsch nach einer eigenen Kleinkaliberwaffe.
Dazu ist allerdings eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. Um eine solche zu erlangen, sind nicht wenige Voraussetzungen zu erfüllen. Um es deutlich zu sagen: Nicht jeder bekommt die amtliche Genehmigung zum Waffenbesitz. Und – erteilte Genehmigungen können jederzeit widerrufen werden!

Die Voraussetzungen …
Also, bei Beantragung einer WBK werden die Kandidaten erst einmal amtlicherseits gründlich auf ihre körperliche und geistige Eignung, sowie auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft – kein Problem im allvernetzten Computerzeitalter. Ob örtliche Polizeibehörden, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister oder etwa das Bundeszentralregister – die zuständige Behörde für Waffenrecht holt alle nur erdenklichen Auskünfte ein. Und nur, wenn diesbezüglich keine Bedenken ausgesprochen werden, ist ein wesentlicher Schritt geschafft. Natürlich müssen die Kandidaten auch das erforderliche, im Waffengesetz (WaffG) geregelte, Mindestalter haben.

… und das Procedere
Im Verein wird erst einmal darauf geachtet, wie die Eleven sich darstellen, ob sie vorschriftsmäßig mit Luftpistole und Luftgewehr umgehen und alle Sicherheitsregeln befolgen. Eben – ob insbesondere junge Menschen die geistige Reife zum Übergang auf “scharfe” Waffen haben. Und dazu lassen sich verantwortungsbewusste Schießleiter Und Vorstände in der Regel bei allen “Neulingen” sehr viel Zeit und beobachten diese sehr genau.
Regelmäßiges Training und auch eine gute Trefferleistung gehören dabei zur Voraussetzung, die für das “Bedürfnis” zum Erlangung einer WBK nachgewiesen werden muss. Wenn der Verein dieses Bedürfnis befürwortet, teilt er dies dem zuständigen Landesverband mit. Und erst wenn dieser Landesverband zu guter Letzt zustimmt, können die Bescheinigungen der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt werden.

Und nicht zuletzt
Soweit das Procedere. Aber eines fehlt noch: Die Waffensachkundeprüfung. Auch diese müssen die Kandidaten vor autorisierter Stelle absolviert haben. Denn ohne die Bescheinigung einer erfolgreich abgelegten Prüfung hat ein Antrag auf Erteilung einer WBK keine Aussicht auf Erfolg.

Fazit
Es ist ein doch recht umständliches Procedere, um eine WBK erteilt zu bekommen. Aber es muss auch klar sein: Waffen gehören nur in absolut verantwortungsbewusste Hände”!
Schießsportler müssen – schon aus Eigeninteresse – jeden Missbrauch im Vorfeld verhindern. Und deshalb müssen intensivste Überprüfungen sein. Ein Abschreckungsgrund für ernsthafte Schießsportler sollte das Procedere nicht sein – im Gegenteil. Dann steht dem Erwerb der jeweils notwendigen Waffenbesitzkarte letztendlich nichts entgegen.

 

Waffenbesitzkarte II

Grün, gelb, rot oder Verein?

Um es kurz zu machen – je nach Waffenarten oder Bedürfnis werden verschiedene Waffenbesitzkarten (WBK’s) erteilt. Die genauen Bestimmungen sind im Waffengesetz (WaffG) festgelegt und werden in der “Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz” (WaffVwV) ergänzt.

Da immer wieder vom Gesetzgeber Änderungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich, in den aktuellen Gesetzestexten nachzulesen und die jeweiligen Bestimmungen zu beachten.
Hier eine Übersicht:

Die “grüne” Waffenbesitzkarte
Für Schießsportler “die” WBK schlechthin. Auf ihr werden mehrschüssige Pistolen und Revolver aller Kaliber eingetragen. Also etwa Sportpistolen im Kaliber .22 lr, wobei die Magazinkapazität keine Rolle spielt. Dazu kommen auf diese WBK halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten sowie Repetierflinten.

Diese Hämmerli-Sportpistole gehört wie alle Sportpistolen im Kalliber .22lr auf die Grüne WBK

Diese Hämmerli-Sportpistole gehört wie alle Sportpistolen im Kaliber .22 lr auf die Grüne WBK

Jede Waffe muss dabei “einzeln” beantragt werden. Dies wird dann als “Voreintrag” in die WBK eingetragen und muss innerhalb eines Jahres erworben werden. Sonst verfällt der Voreintrag. Als Regelbedürfnis für Schützen gilt: Zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre – mehr gibt’s nicht. Basta. Eine regelmäßige Teilnahme am Schießtraining ist dann Voraussetzung dafür, dass ein Schütze diese Waffen dann auch dauerhaft besitzen darf!

Die “gelbe” Waffenbesitzkarte
Die WBK für Schießsportler, welche sich (zusätzlich oder ausschließlich) für einschüssige Langwaffen oder die Freie Pistole entscheiden. Also: Auf dieser WBK werden Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, mehrschüssige Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, sowie Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition eingetragen. Dazu auch mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung, also Percussionswaffen. Die Anzahl der eingetragenen Waffen ist dabei nicht begrenzt. Es dürfen allerdings nur zwei Waffen pro Halbjahr erworben werden. Und nicht zuletzt müssen all diese Waffen in der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Dabei gilt es zu beachten: Innerhalb von vierzehn Tagen muss der Erwerb einer solchen Waffe der zuständigen Waffenbehörde gemeldet werden. Ein Voreintrag ist bei der gelben WBK übrigens nicht nötig.

Die “rote” Waffenbesitzkarte
Für Sportschützen ist sie keine Option. Diese “rote” WBK ist ausschließlich für Waffensammler gedacht. Dazu auch für Waffensachverständige gemäß Waffengesetz (siehe dort). Für Waffensammler heißt dies: Sie müssen Schusswaffen einer bestimmten (besonderen) Art sammeln oder aber ein bestimmtes Sammelgebiet haben. Beispielsweise Waffen eines bestimmten Zeitraumes oder etwa “Taschenpistolen und Taschenrevolver der 20er Jahre”. Oder aber Waffen eines bestimmten Herstellers. Auskunft was möglich ist, erteilt die Waffenbehörde. In besonderen Fällen – Betonung “besonderen!” – kann die Waffenbehörde auch die Genehmigung für “Schusswaffen aller Art” erteilen, wobei diesbezüglich eine Genehmigung nur in den seltensten Fällen erteilt wird. Voreinträge in diese WBK werden nicht benötigt – die hierfür erworbenen Waffen müssen lediglich innerhalb von zwei Wochen gemeldet und eingetragen werden.

Die “Vereins”-Waffenbesitzkarte
Während in der Vergangenheit die “grüne” WBK für Vereinszwecke genutzt wurde, indem auf der letzten Seite die jeweils Berechtigten eines Vereins eingetragen wurden, sei es der Vorsitzende oder weitere Vereinsmitglieder, ergibt sich mit der Änderung der “Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung” (AWaffV) eine wesentliche Neuerung: Diese neue Vereins-WBK verfügt jetzt über acht Eintragsseiten und wird generell auf den jeweiligen Verein ausgestellt. Dabei können die vom Verein vorgesehenen Berechtigten nach Bedarf eingetragen und genauso unkompliziert wieder ausgetragen werden.

 

Waffenbesitzkarte III

Bei Vereinsaustritt unbedingt beachten

Sobald ein Sportschütze aus (s)einem Verein austritt, kann er damit den Nachweis des “Bedürfnisses” nicht mehr erbringen. Denn dieser Verein muss die zuständige Waffenbehörde unverzüglich über diesen Austritt informieren (siehe § 15, Absatz 5, WaffG). Und damit muss der entsprechende Schütze in der Regel auch alle Waffen abgeben! Oder aber vernichten beziehungsweise untauglich machen lassen. Nur der nahtlose Übergang in einen neuen Verein innerhalb von vierzehn Tagen berechtigt zum Erhalt der WBK’s und der darin eingetragenen Waffen. Vorausgesetzt, in diesem neuen Verein werden auch die entsprechenden Disziplinen geschossen. Und über den Neueintritt in einen anderen Verein sollte ein Schütze dann auch selbst und unmittelbar die zuständige Waffenbehörde informieren. Andernfalls kann es zu den erwähnten Konsequenzen kommen.

 

Der Waffenschein

Nur der Vollständigkeit halber …

… sei an dieser Stelle auch der Waffenschein erwähnt. Denn für Sportschützen ist er in jeder Hinsicht unerreichbar. Und auch Otto-Normalbürger kann davon bestenfalls träumen.

Denn der Waffenschein ist nur besonderen Personengruppen vorbehalten. Soll heißen: Polizisten haben ihn – immer. Sicherheitspersonal wie Personenschützer – selten. Securities – nur in Ausnahmefällen. Der Waffenschein berechtigt nämlich zum “Führen” einer geladenen und zugriffsbereiten Waffe am Körper, ob im Holster, in der Jackentasche oder in der Handtasche – gegebenenfalls sogar entsichert. Privatpersonen kommen also an eine Ausnahmegenehmigung keineswegs heran. Und auch den wenigen Berechtigten, wie etwa Personenschützern, schreibt das Waffengesetz wesentliche Einschränkungen vor.
Auf Veranstaltungen, großen Festen – eben überall dort, wo sich sehr viele Menschen befinden – hat letztendlich nur die Polizei die Berechtigung, “Waffen zu führen”. Dies ist dann auch explizit auf der Rückseite eines Polizeiausweises vermerkt.
Und noch etwas: Ein Waffenschein berechtigt zwar zum Führen einer Waffe, nicht aber zum Besitz. Dazu wiederum ist zudem eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

 

Schießbuch führen?!

Immer wieder taucht im Verein die Frage auf: “Bin ich eigentlich verpflichtet, ein Schießbuch zu führen?” Und wenn ja, warum? Die Meinungen gehen hier auseinander. Und am Ende ist nur eines klar – die Sachlage ist mehr als komplex. Es gibt jedoch eindeutige Gerichturteile. Und wenigsten eines davon sollte jeder Sportschütze kennen.

Im konkreten Fall wurde ein Sportschütze von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert, die “Darlegung seines waffenrechtlichen Bedürfnisses” nachzuweisen. Aber das konnte er nicht!

Das Gerichtsurteil
“Allein die formale Mitgliedschaft in einem Schießsportverein als zahlendes Mitglied reicht zum Nachweis des Bedürfnisses nicht aus”, so das zuständige Verwaltungsgericht. Und berief sich dabei auf § 45 Absatz 2 des Waffengesetzes (WaffG). Denn dieser Paragraph bedingt, “… eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen”. Und: “Gemäß § 4 Absatz 1, Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber unter anderem ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen”. Der wichtigste Satz in dieser Urteilsbegründung: “Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte (WBK) nachzuweisen”. Grundlage dafür: § 4 Absatz 5 Satz 2 WaffG.

Die Konsequenz
Natürlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen recht “dehnbaren” Begriff des Bedürfnisses nachzuweisen. Die Gerichte aber sehen diese “Dehnbarkeit” im Zweifelsfall dann doch sehr eng! Wer also auf “Nummer sicher” gehen will, sollte sich unbedingt ein Schießbuch zulegen, sollte sich in diesem jede Trainingseinheit akkurat vom zuständigen Schießleiter bestätigen und unterschreiben lassen. Parallel dazu erfolgt meist die Eintragung in die Schießkladde des Vereins. Auch dies wäre ein guter Nachweis. Nur dumm gelaufen, wenn der Verein diese Schießkladde nicht herausgibt oder etwa Kopien verweigert. Auch Urkunden von Wettbewerben sind übrigens ein guter Nachweis. Also – diese unbedingt aufheben!

Zu guter Letzt
Bleibt die Frage: “Was heiß Training? Wie oft? Und wie?” Und womit beweist man sein Bedürfnis? Die Antwort ist einerseits so eindeutig wie andererseits “gummiartig”. Eindeutig ist, dass ein Widerruf der WBK erfolgen kann, weil allein eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein eben kein Bedürfnis für einen Waffenbesitz belegt (siehe § 45 WaffG)! Von einem Bedürfnis ist allerdings dann auszugehen, wenn – so der amtliche Tenor – ein Sportschütze “wenigsten achtzehnmal im Jahr oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer” Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend gemacht hat.

Verwaltungsvorschrift_Final

Fazit
Wie oft Waffenbehörden solch individuelle Überprüfungen durchführen, und wen es trifft, ist eine andere Frage. Berechtigt sind diese Überprüfungen aber allemal – zum Schutz der Gesellschaft und zum Schutz vor Waffenmissbrauch. Ein ernsthafter Sportschütze sollte deshalb ein Schießbuch führen, auch wenn’s lästig ist. Um damit allem Ärger aus dem Wege zu gehen.

 

Waffensachkundeprüfung

Unabdingbar für Sportschützen wird irgendwann das Ablegen der Waffensachkundeprüfung. Denn sobald zur Leistungssteigerung und/oder Leistungserweiterung auf Wettkämpfen beispielsweise auf Sportpistole oder KK-Gewehr umgestiegen werden soll, führt an dieser anspruchsvollen Prüfung kein Weg mehr vorbei.
Das deutsche Waffenrecht schreibt dabei für den Umgang mit Waffen und Munition den Nachweis der “Sachkunde” vor. Und genau diese muss durch das Ablegen einer “Waffen-Sachkunde-Prüfung” nachgewiesen werden. Festgelegt ist dies in § 7 des Waffengesetzes (WaffG).

Unterschiedliche Anforderungen
Allerdings weichen die Anforderungen an die Prüflinge – hinsichtlich waffentechnischer sowie waffenrechtlicher Kenntnisse – von Bundesland zu Bundesland voneinander ab. Auch weitergehende Nachweise der Sachkunde können sich je nach Gusto der jeweils zuständigen Behörden mehr oder weniger deutlich voneinander unterscheiden. Das kann von der nur theoretisch durchgeführten Prüfung über die damit verbundenen Kombination mit dem zusätzlich zu beweisenden sicheren Umgang mit Waffen in der Praxis bis hin zum Nachweis der “Treffsicherheit” reichen.

Vorbereitungsmöglichkeiten
Zur Vorbereitung auf diese Prüfung bieten die jeweiligen Schützenvereine oftmals Kurse an. Weitere Möglichkeiten bieten entsprechende Seminare sowie begleitende Literatur. Und nicht zuletzt stehen den Kandidaten Fragenkataloge im Internet zur Verfügung.

Absolut notwendiges Wissen
Verantwortungsvolle Sportschützen – auch solche, die ausschließlich mit Luftdruckwaffen schießen – sollten sich unbedingt mit dem Thema “Waffensachkunde” beschäftigen. Dazu gehört neben der im Verein erworbenen Praxis das theoretische Wissen ebenso, wie die nötigen Kenntnisse des Waffenrechts. Sehr empfehlenswert ist diesbezüglich das Buch:
Rolf Hennig,: “Die Waffen-Sachkunde-Prüfung in Frage und Antwort”, 24. Auflage, 2014, BLV, München, ISBN 978-3-8354-1246-0. Um auf neuestem Stand zu sein, sollte dabei immer auf die aktuelle Auflage geachtet werden. Und dann … gilt es zu lernen, zu lernen und zu lernen!

 

Waffenkauf: Alt oder Neu – Das ist die Frage

Irgendwann stehen alle Sportschützen vor der Entscheidung: “Jetzt muss endlich eine eigene Waffe her. Bloß was kaufen? Eine Gebrauchte …? Und von wem? Oder besser eine Neue? Aber welche?
Eine gute Antwort fällt diesbezüglich schwer! Denn ob alt oder neu und “jungfräulich” – beides hat Vorteile, und – natürlich – auch Nachteile. Beleuchten wir also einmal die Vielfalt der Aspekte, die es zu beachten gilt.

Immer auf dem neuesten Stand
Die Waffenentwicklung geht ständig weiter: “Was gestern noch Stand der Technik war, gilt heute als überholt und veraltet” – stimmt diese Aussage? Ja und nein! Präzision ist bei Sportschützen mehr gefordert denn je. Und genau daran feilen die Waffenschmieden. Doch die Neuerungen liegen oft in Details. Das Rad kann schließlich nicht neu erfunden werden, verbessert werden aber schon. Die Prospekte versprechen diesbezüglich viel. Aber was ist davon zu halten? Die Waffenentwicklungen kommen schon aus gutem Grund, denn die Ansprüche der Sportschützen sind enorm gestiegen. Und damit hat eine Neu-Waffe durchaus ihre Berechtigung.

Meinungen erfragen
Also gilt es, nicht nur den Prospekten zu vertrauen, sondern sich im Verein und bei Fachkollegen herumzuhören und Meinungen zu erfragen. Und – wenn möglich – diese Waffen auch auszuprobieren. Aber bloß keine “Katze im Sack” kaufen! Denn schließlich werden Neuwaffen immer teurer und haben einen stolzen Preis. Preisbewusste Schützen überlegen diesbezüglich sehr lange und genau, bevor sie ihre endgültige Entscheidung treffen.

Auf Bewährtes setzen …?
Um es vorweg zu sagen: Gebrauchtwaffe ist nicht Gebrauchtwaffe. Bei gleichen Modellen kann die eine eine “Krücke” sein, die andere “das” Sportgerät für extreme Ansprüche. Und – jahrzehnte alte Waffe, die damals in einer Präzision hergestellt wurden, die heute fast nicht mehr vorstellbar ist, können sich nicht selten selbst im anspruchsvollsten Sportbetrieb behaupten und brauchen keinen Vergleich zu scheuen.
Man denke etwa an die Sport-Revolver des legendären Willi Korth oder an die Freien Pistolen des Werner Pfuff, an die ebenfalls Freien Pistolen der “BüHaG” und an viele andere Präzisionswaffenhersteller, die sich mit Leib und Seele ihrem Lebenswerk verschrieben hatten.

… aber Vorsicht:
die Waffen sind nur eines – wie ihre Besitzer damit umgegangen sind, ist eine ganz andere Sache. Deshalb gilt es, jede Gebrauchtwaffe eingehend auszuprobieren. Also am Stand ausreichend Probeschüsse abzugeben und immer wieder zu überprüfen, ob die “Gebrauchte” auch wirklich den Ansprüchen genügt. Am besten kauft man diesbezüglich im eigenen Verein. Wenn man die Verkäufer kennt, einzuschätzen weiß und diese einen guten Ruf haben – alles perfekt! Bei Internet-Käufen ist allerdings Vorsicht geboten: Das “Schnäppchen” kann sich leicht als “GAU” der gutgläubigen Entscheidung beweisen: Kein Ausprobieren, kein Rückgaberecht – die Probleme sind damit vorprogrammiert.

Fazit
Gerade für unbedarfte Schützen und Neulinge ist der Neuwaffenkauf die erste Wahl – teuer, aber sicher. Zudem mit Garantie und oft mit dem Recht, diese Waffen auch auszuprobieren. Allerdings sollte auch hier die Meinung erfahrener Vereinskollegen eingeholt werden. Gebrauchtwaffen können für gestandene Schützen jedoch die bessere Alternative sein: Gut eingeschossen, sorgsamst gepflegt und über Jahre behütet – diesbezüglich gibt es kaum eine bessere Wahl. Zumal, wenn aus Vereinskreisen richtig gute Empfehlungen hinzukommen. Dass dann auch die Preise mehr als überzeugend sind, spielt bei Gebrauchtwaffen überdies eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Die Entscheidung beim Waffenkauf über “neu oder alt” – das ist und bleibt die immer wiederkehrende Frage. Und diese muss letztendlich jeder für sich selbst entscheiden!

 

Waffen- und Munitionstransport

In Deutschland ist der Transport einer Schusswaffe zum Zielort und zurück nur dann erlaubt, wenn die betreffende Waffe
– nicht schussbereit ist
– nicht zugriffsbereit ist und
– der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.

Schussbereit ist eine Waffe dann, wenn sie geladen ist, sich also Munition oder Geschosse in der Trommel, in dem in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden. Das gilt auch, wenn die Waffe nicht gespannt ist.

Das Führen einer Waffe ist Sportschützen übrigens grundsätzlich nicht erlaubt. Dieses erfordert einen Waffenschein, eine Waffenbesitzkarte (WBK) ist hierzu keineswegs ausreichend.

Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in den Anschlag gebracht werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn dazu wenige, schnelle Handgriffe genügen (Faustformel: 3 Handgriffe in 3 Sekunden). Das Tragen der Waffe im Holster und überhaupt am Körper ist grundsätzlich nur Inhabern eines Waffenscheins erlaubt! Und auch ein Abzugsschloss reicht nicht aus, um im Sinne der Zugriffsbereitschaft die Waffe zu sichern, da diese zu Drohzwecken eingesetzt werden könnte. Und deshalb gilt eine Waffe als …

… nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem “verschlossenen” Behältnis transportiert wird. Also in einem Waffenkoffer oder einem Waffenfutteral mit Schloss. Ausreichend ist übrigens auch der abgeschlossene Kofferraum oder das abgeschlossene Handschuhfach eines Autos. Bei einem offenen Wagen allerdings ist die Waffe grundsätzlich als zugriffsbereit anzusehen.

Zum Bedürfnis umfasster Zweck – dieser Begriff bedeutet, dass ein Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen bestehen muss. Insbesondere Wege zur Schießstätte und zurück, sowie der Transport der Waffe zu einem Wettkampfort oder aber zu einem Büchsenmacher gelten diesbezüglich als “Zusammenhang”.

Munition darf übrigens grundsätzlich zusammen mit der Waffe transportiert werden – auch in einem Waffenkoffer. Diabolos für Luftdruckwaffen gelten dabei in Deutschland nicht als Munition.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich weder Waffen noch Munition transportieren.

Nichteinhaltung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen können dann zu einem Strafverfahren, zur Beschlagnahmung der Waffe und zum Entzug der Waffenbesitzkarte führen. Und damit auch zur Beschlagnahmung aller bislang genehmigten Waffen. Denn die “Zuverlässigkeit” eines Schützen und dessen persönliche Eignung sind unter anderem nach § 5 und § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV) geregelt. Und dazu gehört eben auch das ordnungsgemäße Transportieren von Waffen und Munition. Nicht umsonst empfiehlt der Deutsche Schützenbund (DSB) deshalb grundsätzlich den sicheren Transport in einem abgeschlossenen Waffenkoffer.